Impressum

Managementclub Holzhandel e.V.

c/o Michael Lauprecht

Am Lenkwerk 21

33609 Bielefeld

E-Mail: info@mchmosbach.de

Geschäftsführung

Markus Schmitt

m.schmitt.1988@icloud.com

Aktuelle Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen Management-Club –Holzhandel e. V. (MCH e. V.). 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mosbach.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.05. bis 30.04.

 

§ 2 Ziele des Vereins


1. Der MCH e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 

2. Der MCH e. V. bezweckt die Aufrechterhaltung einer engen Verbindung zwischen den

    Vereinsmitgliedern untereinander und der Berufsakademie Mosbach und seinem

    Lehrkörper. 

3. Der MCH e.V. fördert ferner beruflich und persönlich seine Mitglieder und unterstützt die

    Studenten der Berufsakademie. 

4. Religiöse, parteipolitische und erwerbswirtschaftliche Bestrebungen innerhalb des

    Vereins sind ausgeschlossen. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen

    gemeinnützigen Zwecken zugeführt. 


§ 3 Mitgliedschaft 


1. Mitglieder können alle Studentinnen, Studenten, Absolventinnen und Absolventen der

    Berufsakademie Mosbach – Schwerpunktstudium Holzhandel/ Holzbetriebswirtschaft -,

    durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, werden. Der Vorstand entscheidet über die

    Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antrag-

    steller Gründe mitzuteilen. 

2. Neben den obengenannten Mitgliedern können natürliche und juristische Personen,

    sowie Verbände und Organisationen als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten. 

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.


§ 4 Rechte der Mitglieder 


1. Jedes Mitglied unter 3.1 hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das

    Recht, Anträge zu stellen und bei allen Beschlüssen und Wahlen mitzubestimmen. 

2. Die Mitglieder erhalten eine Satzung und ein Adressverzeichnis aller eingetragenen

    Mitglieder. 


§ 5 Pflichten der Mitglieder 


1. Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse des MCH e. V. gebunden und haben

    die Clubinteressen zu wahren. 

2. Die Mitglieder haben ihren Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen. 

3. Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Clubsitz. 


§ 6 Mitgliedschaft 


1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

2. Die Beiträge werden differenziert nach Absolventen, Studenten und Fördermitgliedern: 

    Studenten kostenlos 

    Absolventen € 35,00 pro Jahr 

    Fördermitglieder € 50,00 pro Jahr 

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

4. Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten, spätestens bis

    zum 30.04. Sie werden ausschließlich per Lastschrift beglichen. Es ist für ausreichende

    Deckung des Kontos zu sorgen. Dem Schatzmeister ist eine Einzugsermächtigung zu

    erteilen. 

5. Über die Verwendung der finanziellen Mittel verfügt die Mitgliederversammlung anhand

    eines Haushaltentwurfes. 

6. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe des Haushaltentwurfes und ist der Mitglieder-

    versammlung rechenschaftspflichtig. 


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 


1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige, schriftliche Austritterklärung gegenüber dem

    Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei

    eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vor-

    stand, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 

    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied: 

    a. der Satzung oder den gefassten Beschlüssen des Vereins zuwider handelt 

    b. durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet 

    c. trotz mehrmaligen Mahnung die dem Verein geschuldeten Zahlungen nicht leistet. 

    Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung

    einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben des Mitglieds. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Organe des Vereins


1. Mitgliederversammlung 

2. Vorstand 


§ 9 Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist am Samstag

    des Frühlingsfestes in Mosbach abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

    finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einbe-

    rufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom

    Vorstand verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden. 

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter einer Frist von zwei Wochen

    schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens

    eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung

    der Tagesordnung beantragen. Die Anträge sind vom Versammlungsleiter bekannt zu

    geben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte

    Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von

    seinem Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung

    einen Versammlungsleiter. 

5. Bei Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungs-

    änderungen die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

6. Über Vereinsauflösungen entscheidet eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung

    mit Zweidrittelmehrheit. 

7. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens wird ebenso entschieden. 

8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn ein Drittel der er-

    schienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Aus der

    Mitgliederversammlung heraus werden ein Wahlleiter, ein Protokollführer und zwei

    Wahlhelfer bestimmt. 

9. Für sämtliche Abstimmungen gilt: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

10. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des

     Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von

     dem Schriftführer zu unterschreiben. 

11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 der eingetragenen

     Mitglieder anwesend sind. Bei weniger als 20 anwesenden eingetragenen Mitgliedern gilt

     „Beschlussfähigkeit auf Rüge“. 


§ 10 Vorstand 


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

2. Der Vorstand ist Hüter des Haushaltes und Organisator von Bildungs- und Gesellschafts-

     veranstaltungen, sowie für die Aufnahme von Fördermitgliedern zuständig. 

3. Der Vorstand besteht aus: 

     1 Vorstandssprecher 

     1 Stellvertreter 

     1 Geschäftsführer & Schatzmeister 

     2 aktiven Studenten 

4. Der Stellvertreter wird gewöhnlich alle zwei Jahre neu gewählt und muss Absolvent sein.

    Mit der Wahl des neuen Stellvertreters wird der alte Stellvertreter neuer Sprecher und der

    alte Sprecher scheidet aus. 

5. Geschäftsführer und Schatzmeister werden gewöhnlich im Wechsel für 4 Jahre gewählt.

    Sie müssen ebenfalls Absolventen sein. 

6. Die Aufgaben des Schriftführers werden durch den Geschäftsführer erledigt. 

7. Es werden 2 Kassenprüfer gewählt. 

8. Die aktiven Studenten bleiben bis auf die ihrem Ausscheiden von der BA folgende

    Mitgliederversammlung im Amt. Auf Vorschlag des ausscheidenden aktiven Vorstands-

    mitgliedes wählt die Mitgliederversammlung dessen Nachfolger. Besondere Aufgabe der

    aktiven Vorstandsmitglieder ist es, den Kontakt zur BA zu halten und die Werbung von

    neuen Mitgliedern sicherzustellen. 


§ 11 Gültigkeit


Vorstehende Satzung wurde am 11. Mai 1996 von der Mitgliederversammlung beschlossen,

am 08. Mai 1999 sowie am 13.05.2000 und am 12.05.2007 von der Mitgliederversammlung

geändert. 


Stand 08/2007



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